(Ver-)erben will gelernt sein

Wetten, dass du diese Fakten zum Erbrecht nicht kanntest?

von Julia Brinker

Zwischen 2015 bis 2024 soll deutschlandweit schätzungsweise ein Vermögen in Summe von 3,07 Billionen Euro vererbt werden. Eine stattliche Summe! Vor allem wenn man bedenkt, dass sich das vererbte Geldvermögen zu 58 Prozent aus Sparguthaben zusammensetzt (Quellen: Statista).

Deutschland ist im Erb-Wahn, und das kann nicht nur innerhalb der Familie für Missgunst und Streit sorgen. Auch die Politik hat das steuerliche Potential hinter den ausstehenden Sach- und Vermögenswerten, die in den kommenden Jahren vererbt werden, entdeckt. Gut, wenn man hier Bescheid weiß und vorbereitet ist.

ZASTER hat sich die Fakten zum Thema angeschaut und interessante Missverständnisse aufgedeckt.

1
Das letzte Wort hat immer das Testament

Jein. Verfasser eines Testaments sind durch die Testierfreiheit (§ 1937 BGB) abgesichert. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese Testierfreiheit eingeschränkt ist oder mit geltendem Recht kollidiert. So ist es beispielsweise nicht möglich, leibliche Kinder komplett zu enterben. Das verhindert der gesetzlich festgelegte Pflichtteil (§ 2314 BGB). Ebenso wird die Testierfreiheit eingeschränkt, wenn bereits ein gemeinsames Testament oder Erbvertrag (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB), z.B. mit dem Ehepartner, vorliegt.

2
Durch eine Schenkung kann der Pflichtteil umgangen werden

Auch hier lautet die Antwort: jein. Der Pflichtteil ist im Erbrecht verankert und sichert den nächsten Angehörigen eine genau festgelegte Mindestbeteiligung am Erbe. Will dein Vater dich also vom Erbe ausschließen, weil ihr euch gestritten habt, ist das nicht möglich. Umgangen werden kann der Pflichtteil (i.d.R. die Hälfte des Vermögens/Eigentums) tatsächlich am besten durch Schenkung vor dem Tod. Hier spielt jedoch der Zeitraum, in dem diese Schenkung gemacht wurde, eine wesentliche Rolle.

Alle Schenkungen, ob Geld- oder Gegenstände, können nachträglich dem Pflichtteil angerechnet und vom Befugten verlangt werden, wenn sie vor weniger als zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden.

Beispiel: Eine ledige Dame schenkt ihrer besten Freundin 37.500 Euro von ihrem 50.000-Euro-Vermögen. Ein Jahr später verstirbt sie und ihr einziges Kind erbt die restlichen 12.500 Euro. Da dem Kind jedoch der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Vermögens zusteht, kann das Kind 12.500 Euro der Geldzuwendung von der besten Freundin einfordern und hat somit 25.000 Euro geerbt.

3
Ich kann mein komplettes Vermögen meiner Lieblingskatze vererben

Nein. Die oft zitierte Geschichte von der reichen Großmutter, die ihren Katzen ihre Millionen vermacht, ist in Deutschland nicht möglich. Hierzulande können ausschließlich natürliche sowie juristische Personen in Form von Vereinen, Kirchengemeinschaften oder Ortschaften erben. Tiere werden wie Sachen behandelt (§ 90a BGB), weshalb bei einem solchen Testament die gesetzlich festgelegte Erbfolge greift (§1924 bis §1936 BGB).

Übrigens: Kann kein Erbe gefunden werden, so erbt schlussendlich das Bundesland, in dem der oder die Verstorbene den gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, alles. Ist auch dieser nicht feststellbar, erbt alles der Bund.

4
Ein notarielles Testament ist sicherer als ein privates Testament

Nein. Ein Testament ist, sofern es korrekt verfasst ist, immer rechtlich bindend und besitzt Gültigkeit. Allerdings sollte man nicht zu viel Vertrauen in die Geschichte des auf einer Serviette niedergeschriebenen Testaments legen. Je nach Ausführung und Vollständigkeit, kann ein selbstgeschriebenes Testament nämlich durchaus angefochten werden.

Neben Zeit und Ort der Testaments-Erstellung ist es unbedingt notwendig, dass das Testament am Ende unterschrieben wird. Der Titel „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ sind nicht verpflichtend, aber empfehlenswert. Zudem muss das Testament komplett handschriftlich verfasst werden. Ist der letzte Wille auf diese Weise verfasst und korrekt niedergeschrieben, ist es ebenso „gültig“ oder „viel wert“, wie ein gemeinsam mit einem Notar verfasstes und beglaubigtes Testament – und in jedem Fall die günstigere Option.

5
Heutzutage kann ich mein Testament auch gültig auf dem Computer verfassen und unterschreiben

Nein. Bzw. jein. Private Testamente, die zu Hause verfasst wurden, sind ungültig, sofern sie nicht handschriftlich verfasst wurden. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Dokument schlussendlich vom Verfasser oder der Verfasserin unterschrieben wurde. Eine kleine Ausnahme sind maschinell geschriebene, aber persönlich unterzeichnete Testamente, die in einem geschlossenen oder offenen Umschlag an einen Notar übergeben wurden. Diese Form des Testamentes nennt man daher auch öffentliches Testament.

Übrigens:Testamente dürfen sogar in Steno verfasst sein, sofern der Erblasser oder die Erblasserin das Testament selbst verfasst hat.

ein Artikel von
Julia Brinker
Julia Brinker studierte in in Bonn und Bochum Germanistik und Romanistik und lebt nun in Berlin das Leben, das sie immer leben wollte. Warum? Weil sie in der Kultur- und Lifestyle-Metropole endlich Geld für all die Dinge ausgeben kann, die ihr am meisten Spaß machen.