Bleib doch mal länger

Alles, was du zum Thema Überstunden wissen musst

von Moritz Weinstock

Die gute Nachricht: Die Zahl der Überstunden in Deutschland nimmt ab. Die schlechte Nachricht: Noch immer arbeiten rund ein Drittel der Arbeitnehmer ein Jahr ihres Arbeitslebens umsonst. Damit das nicht so weitergeht, erklärt dir ZASTER, was du über Überstunden wissen musst.

Wie ist eine Überstunde eigentlich definiert?

Die Überstunde ist eine zur festgelegten Arbeitszeit zusätzlich geleistete Mehrarbeit. Das bedeutet, dass die maximal erlaubte regelmäßige Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz) von acht Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche überschritten wird.

Auch interessant und gleich vorweggenommen: Für den Ausgleich zu den geleisteten Überstunden gibt es in Deutschland keine konkrete Regelung. Du kannst Urlaub oder Geld im Gegenzug für zu viel geleistete Stunden bekommen, aber das musst du mit deinem Arbeitgeber selbst klären.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Grundsätzlich gilt: Wenn nicht anders in deinem Arbeitsvertrag vereinbart, musst du keine Überstunden leisten. Zudem darfst du nicht länger als 48 Stunden an insgesamt sechs Wochentagen arbeiten. Die Arbeitszeit kann zwar kurzfristig auf bis zu zehn Stunden am Tag erweitert werden, innerhalb der nächsten sechs Monate muss dann aber ein Freizeitausgleich gewährt werden, mit dem du die Überstunden abbummeln kannst. Übrigens: Samstag zählt als Werktag, du kannst also, wenn nicht anders vereinbart, durchaus am heiligen Wochenende ins Büro müssen, wenn Not am Mann ist.

ABER:

Es gibt Ausnahmen, sogenannte Sondersituationen, auf die sich dein Arbeitgeber nicht vorbereiten kann. Wenn beispielsweise die Hälfte deiner Kollegen krank ist, kannst du dazu aufgefordert werden, länger zu bleiben – oder Samstags anzutanzen.

Und auch Sonn-und Feiertage können für Angehörige mancher Branchen zum Arbeitstag werden, denn der Tod (Krankenhaus) oder Naturkatastrophen (Feuerwehr) arbeiten nicht nach unserem Kalender.

Abgegolten? Nicht mit mir!

Der berühmte Satz: „Die Überstunden sind mit der vereinbarten Bezahlung abgegolten“ ist rechtlich laut § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam. Bestätigt wurde das auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Jahre 2010 (Az. 5 AZR 517/09) als entschieden wurde, dass entsprechende Formulierungen zu schwammig und ungenau seien. Konkret heißt das aber auch: Wenn dein Arbeitgeber besser formuliert, bleibt er im Recht. Zum Bespiel, wenn der folgende Satz in deinem Vertrag steht:

Überstunden im Umfang von XX Prozent über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinaus sind mit dem Gehalt abgegolten.

Ausnahmen

Speziell für Jugendliche (JarbSchG) und schwangere bzw. stillende Frauen (MuSchG) gilt ein gesonderter Arbeitsschutz. Sie dürfen nicht mehr leisten als vertraglich vorgesehen. Anders sieht es bei sogenannten Besserverdienern aus. Führungskräfte und leitende Angestellte, die mehr als 71.400 Euro (Westdeutschland) bzw. 60.000 Euro (Ostdeutschland) verdienen und somit über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, können geleistete Überstunden nicht geltend machen. Überleg dir also, ob du der Beförderung zustimmst!

ein Artikel von
Moritz Weinstock
Moritz hat Kommunikationswissenschaften in Wien studiert und seine Leidenschaft fürs Schreiben mit nach Berlin gebracht. Nach lehrreichen Jahren als Redakteur bei einem Motorradmagazin, ist er nun als Channel-Editor für ZASTER tätig. Sein Zugang zur Wirtschaftswelt: er lebt auf zehn Quadratmetern und spart, was das Zeug hält.