Steuererklärung für Studenten

Steuern und Studenten: 6 Antworten auf die drängendsten Fragen

von Maximilian Zender

Wenn du Student bist, kennst du das Gefühl: Am Anfang eines Semesters übersteigen die Ausgaben für das Studium teilweise sogar die monatliche Miete – und das will schon was heißen, nehmen die Mieten in vielen großen Städten mittlerweile doch astronomische Summen an. Die gute Nachricht: Auch Studierende können davon profitieren, dass sie eine Steuererklärung abgeben und unter Umständen Geld zurückerstattet bekommen. Hier sechs Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Lohnt sich die Steuererklärung für Studenten

Ja, in den meisten Fällen schon. Nur: leider nicht sofort. Das liegt daran, dass du als Student in der Regel keine oder nur sehr geringe steuerpflichtige Einnahmen hast, wodurch das Absetzen der Ausgaben gar keinen Sinn ergibt, weil du so oder so keine Steuern zahlen musst – egal ob mit oder ohne Absetzen. Trotzdem lohnt sich eine Steuererklärung für dich in den meisten Fällen, denn du kannst deine Verluste in der Steuererklärung Jahr für Jahr „vormerken“, sodass diese dann gesammelt mit den positiven Einkünften verrechnet werden, sobald beim Start ins Berufsleben das erste Mal Steuern fällig werden. Das Zauberwort dafür: Verlustvortrag.

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Welche Ausgaben kann ich absetzen?

Grundsätzlich kannst du alle Ausgaben, die im Rahmen des Studiums anfallen, auch steuerlich geltend machen, von Studien- und Kursgebühren über Fachliteratur bis hin zum Laptop – aber Achtung: Ist der Laptop teurer als 952,00 Euro, muss er über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Grundvoraussetzung ist natürlich, dass du fleißig alle Belege sammelst und aufhebst. Bei der mitunter sehr teuren Miete ist es etwas problematischer. Das steuerliche Stichwort heißt hier doppelte Haushaltsführung. Absetzen kannst du die Miete nur dann, wenn dein Lebensmittelpunkt nicht am Studienort liegt, die Unistadt also nur der Zweitwohnsitz ist. Der Erstwohnsitz bei den Eltern kann ausreichend sein, sofern es sich um einen eigenen Hausstand handelt – das Kinderzimmer im Elternhaus reicht da nicht. Auch eine WG ist möglich. In beiden Fällen muss man sich aber finanziell zu mindestens 10 Prozent an den Ausgaben beteiligen.

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Gibt es einen Unterschied zwischen der Erst- und Zweitausbildung?

Ja, sogar einen entscheidenden Unterscheid! Denn in welcher Form du das das Studium steuerlich absetzen kannst, ist eben nicht nur von der Höhe des Einkommens abhängig (derzeit liegt die Grenze bei 9.168 Euro), sondern auch davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Zur Erstausbildung zählt beispielsweise das Bachelor-Studium, zur Zweitausbildung der Masterstudiengang oder das Bachelorstudium nach einer erfolgreich abgeschlossen Ausbildung. Die Zweitausbildung ist steuerlich erheblich besser gestellt, weil du Werbungskosten absetzen kannst, in der Erstausbildung hingegen nur Sonderausgaben. Weil das etwas ungerecht klingt, überprüft das Bundesverfassungsgericht diesen Vorfall übrigens seit rund zwei Jahren. Eine Entscheidung steht allerdings noch aus.

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Was ist der Unterschied zwischen Werbungskosten und Sonderausgaben?

Sonderausgaben sind auf 6.000 Euro pro Jahr begrenzt und lassen sich nur mit den Einnahmen aus dem gleichen Steuerjahr verrechnen. Da Du aber, wie bereits oben erwähnt, oft nichts zum „Verrechnen“ hast, bringen Dich Sonderausgaben steuerlich nicht wirklich weiter. Werbungskosten lassen sich hingegen komplett absetzen und, was noch viel wichtiger ist: Mit Werbungskosten ist der oben beschriebene Verlustvortrag möglich. Du kannst den Verlust, den du in einem Jahr durch die Uni „erleidest“, in das nächste Jahr vortragen. Und das so lange, bis du tatsächlich Einkommen zu versteuern hast. Dann wird der Verlust von deinem ersten zu versteuernden Einkommen abgezogen. Um dir während des Studiums nicht übermäßig Aufwand zu machen, kannst du für den Verlustvortrag verschiedene Tools nutzen. smartsteuer hat zum Beispiel eine extra Version für Studierende erstellt.

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Ich bin in der Erstausbildung – Was soll ich machen?

Gute Frage, denn aktuell nutzt es ja eigentlich nichts, einen Verlustvortrag geltend zu machen, weil ja nur die Sonderausgaben möglich sind. Aber: Mach es trotzdem! Trag Jahr für Jahr fleißig deine Ausgaben als Werbungskosten ein. Das Finanzamt wird das natürlich nicht anerkennen, sondern maximal als Sonderausgaben. Du musst dann Einspruch einlegen und auf das oben erwähnte Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 26/14) verweisen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Warum? Entscheidet das Gericht eines Tages zu deinen Gunsten, werden dir alle Ausgaben aus den Vorjahren als Werbungskosten anerkannt. Über die Jahre kann da ordentlich was zusammenkommen. Der Aufwand könnte sich also später definitiv lohnen.

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Ich habe die Steuererklärung vergessen – geht das alles auch rückwirkend?

Wenn du dich jetzt fragst, wieso du das alles nicht bereits früher gemacht hast, gibt es gute Nachrichten: Die Steuererklärung der letzten vier Jahre (also 2015 bis 2018) kannst du problemlos freiwillig nachreichen. In manchen Fällen – wie hier – kann sie sogar bis zu sieben Jahre später eingereicht werden. Das geht dann, wenn ein Verlustvortrag geltend gemacht werden soll. 2019 also noch bis 2012. Auf dieser Auswahlseite bietet smartsteuer die Erklärungen für die Jahre 2015 bis 2018 an. Wichtig ist allerdings auch hier: Es braucht für alle Studienausgaben Belege, damit das Finanzamt die Ausgaben anerkennt.

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Maximilian Zender